FAQs

Fragen zur Ausbildung?

Ja, es ist möglich, die Ausbildung zu verkürzen, wenn du besondere Leistungen zeigst.
In der Regel kannst du die Ausbildungsdauer um bis zu ein Jahr verkürzen, wenn du bereits relevante Vorkenntnisse mitbringst. Eine Verkürzung ist somit möglich bei

• Abschluss der allgemeinen Hochschulreife (Abitur)
• Abschluss der Fachhochschulreife (Fachabitur ; zumindest theoretischer Teil).

Notwendig ist ein gemeinsamer Antrag der/des Auszubildenden und des Ausbildenden.
Für diese Entscheidung ist die Vorlage des Zeugnisses in beglaubigter Kopie notwendig.

Bei Interesse solltest du frühzeitig das Gespräch deinem Ausbilder und uns suchen, um die Möglichkeit einer Verkürzung zu besprechen und die erforderlichen Schritte zu klären.

Ja, auch das ist möglich. Wenn du besondere Leistungen in der Berufsschule zeigst, kannst du gemäß § 15 Abs. 1 PrüfO vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
Dazu benötigst du einen Notendurchschnitt von mind. 2,0.

Der Durschnitt berechnet sich wie folgt:

Rechtsanwaltsfachangesteller/r
– Betriebsprozesse (einfach)
– Wirtschafts- und Sozialprozesse (zweifach)
– Anwaltliche Geschäftsprozesse (vierfach)

Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r
Betriebsprozesse (einfach)
Wirtschafts- und Sozialprozesse (zweifach)
Anwaltliche Geschäftsprozesse (dreifach)

Das Ergebnis ist sodann durch sieben zu teilen.

Die vorzeitige Zulassung kann über das jeweilige Anmeldeformular zur Abschlussprüfung beantragt werden. Aus diesem ergeben sich auch die erforderlichen Nachweise.

Wende dich gerne an uns oder an den für dich zuständigen Ausbildungsberater.

Diesen findest du hier: Dein Ausbildungsberater

Zur Aufnahme deiner Ausbildung musst du Folgendes beachten:

Du benötigst eine ärztliche Bescheinigung gemäß § 32 JArSchG deines Hausarztes sowie die Zustimmung deiner gesetzlichen Vertreter.

Zusätlich gilt für dich das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Unter anderem gibt die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) der Bundesagentur für Arbeit.
Bitte informiere dich bei deiner zuständigen Bundesagentur für Arbeit.

Gemäß § 26 Abs. 1 der Prüfungsordnung muss für einen ordnungsgemäßen Rücktritt ein Nachweis über die Prüfungsunfähigkeit erbracht werden.

Dazu benötigen wir von deinem Arzt eine unterschriebene Bescheinigung, die die Prüfungsunfähigkeit an dem Prüfungstag bestätigt.

Melde dich einfach zur nächsten Abschlussprüfung an.
Du hast die Möglichkeit, die Prüfung zwei Mal zu wiederholen.

Beachte, dass du einen Anspruch darauf hast, bis zur nächst möglichen Abschlussprüfung in deinem Ausbildungsbetrieb weiter beschäftigt zu werden.